Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 112a (weggefallen)
Stand: 05.01.2024
Für § 112a EnWG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 112a EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2007 – KVR 17/06
- BGH, 19.06.2007 – KVR 18/06
- BGH, 19.06.2007 – KVR 16/06
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 159/06 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 156/06 (V)
- OLG Düsseldorf, 20.03.2006 – VI-3 Kart 155/06 (V)
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- BGH, 09.05.2023 – EnVR 16/20Anhörungsrüge: Gehörsverletzung bei der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von Gasversorgungsnetzen
- OLG Düsseldorf, 10.10.2018 – 3 Kart 78/17 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 112a geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.